Drittes Geschlecht im Geburtenregister

Heute hat das Bundesverfassungsgericht den Weg für ein drittes Geschlecht frei gemacht. Für eine Regelung hat der Gesetzgeber Zeit bis Ende 2018, neben „männlich“ und „weiblich“ eine dritte positive Bezeichnung des Geschlechts, zum Beispiel „inter“ oder „divers“ zu finden.

Intersexuelle Menschen sind nicht eindeutig männlich oder weiblich. Wenn sich eine Person aufgrund genetischer, anatomischer oder hormoneller Merkmale nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen lässt, spricht die Medizin von Intersexualität. Begründet wurde der Entscheid mit den geschützten Persönlichkeitsrechten im deutschen Grundgesetz.

Und eine klare Entscheidung für die „Grüne Karte“.